Häufig gestellte Fragen
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Was ist ein Minijob ?
In der Regel gelten für Minijobs, welche ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts. Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Der Gesetzgeber spricht von haushaltsnaher Dienstleistung. Damit sollen alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen erfasst werden. Quelle: [http://www.minijob-zentrale.de](http://www.minijob-zentrale.de)
Gibt es Steuervorteile für Kinderbetreuung ?
Beschränkt sich das Tätigkeitsfeld des haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auf die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, kann der Arbeitgeber rückwirkend ab Anfang 2006 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstehen, in Höhe von zwei Dritteln der gesamten Betreuungskosten, höchstens jedoch 4000 Euro je Kind vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
_Wichtig_: Die Aufwendungen müssen durch Bank- oder Postüberweisung betätigt werden (Eine Quittung ist kein Bankbeleg!)
Gibt es Steuervorteile für Dienstleistungen im Haushalt?
Steuerlich abzugsfähig sind nur Arbeitskosten der Handwerkerrechnungen, nicht Ausgaben für Material oder Anfahrt. Anerkannt werden höchstens 3000 Euro jährlich pro Haushalt. Davon erkennt das Finanzamt 20 Prozent an, maximal also 600 Euro. Der Abzugsbetrag vermindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
_Wichtig_: Die Aufwendungen müssen durch Bank- oder Postüberweisung betätigt werden (Eine Quittung ist kein Bankbeleg!)